Es sollten im Schulvorstand möglichst alle Gruppen vertreten sein, z.B. bei großen BBSen die unterschiedlichen Fachbereiche (Wirtschaft, Gewerbe/Technik, …), Schulformen (Fachgymnasium, Berufsfachschule, …)Teilzeit- bzw. Vollzeitschüler.
Schülervertreter scheiden z.B. aus dem Amt aus, wenn sie dem organisatorischen Bereich, für den sie gewählt worden sind, nicht mehr angehören oder z.B. die Schule verlassen (§75(3)Abs.3, 4 NSchG), die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden.
Wenn an einer Schule kein Schülerrat existiert bleiben die Sitze der Schülerinnen und Schüler frei und gehen nicht auf die Erziehungsberechtigten über.
In diesem Fall sollte aber die Schule auf die Bildung eines Schülerrates hinwirken bzw. den Schülerinnen und Schülern auf Wunsch hierbei Hilfestellung leisten (z. B. über eine SV-Lehrkraft, § 80 Abs. 6 NSchG).
Die Tagungshäufigkeit des Schulvorstandes ist in der Regel nicht häufiger als bisher mit der Gesamtkonferenz, aber höhere Zeitbelastung der Schüler(innen) durch intensiveres Beschäftigen mit den einzelnen Vorschlägen im Schulvorstand, weil sie durch ihren Stimmenanteil mehr Verantwortung tragen.
Möglicher Ausgleich dadurch, dass den beteiligten Schülerinnen und Schülern z.B. Pflichtarbeitsgemeinschaften (z.B. Politik) erlassen werden.
Erlassen von Unterrichtsstunden z.B. Politik bisher nicht möglich.
Mitgliedschaft im Schulvorstand und (oder) SV im Zeugnis vermerken.
Es ist notwendig, dass die Kommunikation zwischen den Schülern im Schulvorstand und der sie vertretenden Schülerschaft ständig stattfindet, damit einerseits das vertreten wird was die Basis wünscht und andererseits auch die Basis informiert wird was beschlossen wurde.
Es besteht nach §80(2) NSchG eine Informationspflicht der gewählten Vertreter gegenüber dem Schülerrat.
Möglichkeiten der Meinungserkundung der Schülerschaft:
Möglichkeiten der Information durch die gewählten Vertreter:
Die Rolle der Schüler im Schulvorstand
Es sollten im Schulvorstand möglichst alle Gruppen vertreten sein, z.B. bei großen BBSen die unterschiedlichen Fachbereiche (Wirtschaft, Gewerbe/Technik, …), Schulformen (Fachgymnasium, Berufsfachschule, …)Teilzeit- bzw. Vollzeitschüler.
Elternvertreter scheiden z.B. aus dem Amt aus, wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören. (§91(3)Abs.6 NSchG)
Es sind keine Eltern in den Schulvorstand wählbar, deren Kinder das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Wählbar sind nur Erziehungsberechtigte (vgl. § 38 b Abs. 6 und § 91 Abs. 1 NSchG).
Der Begriff Erziehungsberechtigte beinhaltet, dass deren Kinder das 18. Lebensjahr zum Wahlzeitpunkt noch nicht vollendet haben. Dies gilt auch für die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten an BBSen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden.
Wie in den anderen Gremien (z. B. Schulelternrat, Gesamtkonferenz) scheiden die Elternvertreterinnen und -vertreter im Schulvorstand nicht aus ihrem Amt aus, wenn ihre Kinder nach dem Wahlzeitpunkt das 18. Lebensjahr vollenden (vgl. § 38 b Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 91 Abs. 3 Nr. 2 NSchG), sondern bleiben bis zum Ende der Amtsperiode als Mitglied im Schulvorstand.