Entscheidungsebenen in der Schule

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SchulleiterIn (SL)
Nach NSchG §43
SchulleiterIn trägt Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.
- ist Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Personen
- besucht die Lehrkräfte im Unterricht und berät sie
- trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft und Personalentwicklung
- sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung
- entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz oder der Schulvorstand zuständig ist
- trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung der zuständigen Konferenz, des Schulvorstandes oder des zuständigen Ausschusses nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon die Konferenz, den Schulvorstand oder den Ausschuss unverzüglich
- führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; sie oder er hat dabei insbesondere
- die Schule nach außen zu vertreten,
- den Vorsitz in der Gesamtkonferenz und im Schulvorstand zu führen,
- jährlich einen Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel zu erstellen, die Budgets (§ 32 Abs. 4 und § 111 Abs. 1) zu bewirtschaften und über die Verwendung der Haushaltsmittel gegenüber dem Schulvorstand Rechnung zu legen sowie
- jährlich einen Plan über den Personaleinsatz zu erstellen
- hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz, des Schulvorstandes oder eines Ausschusses
- gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt
- gegen eine behördliche Anordnung verstößt,
- gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder
- von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder auf sachfremden Erwägungen beruht.