Aufgaben des Schulvorstandes gemäß § 38 a (3 ) , (4) NSchG
Entscheidung über…
1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
Zu1.:
Eigenverantwortlichkeit der Schule in (§ 32 NSchG):
Beispiele für Entscheidungsspielräume, die den Eigenverantwort-lichen Schulen eingeräumt werden (vgl. auch RdErl. d. MK vom 09.06.2007 „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen):
2.den Plan über die Verwendung von Haushaltsmitteln und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
Zu 2.:
Die Schule erhält Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung (Budget) vom
Vorgehensweise bei der Mittelverteilung:
3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und § 23),
Zu 3:
Eine besondere Organisation der Schule ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 NSchG die Entscheidung, ob eine KGS nach Schuljahrgängen oder Schulzweig gegliedert wird. Besondere Organisation der Schule. Eine besondere Organisation nach § 23 der Schule ist die Entscheidung darüber, ob eine Schule als Ganztags- oder Halbtagsschule und mit oder ohne Integrationsklassen geführt wird. Es geht bei dieser Entscheidung des Schulvorstandes aber nur um die Antragstellung der Schule an die Schulbehörde, die dann die endgültige Genehmigung erteilt.
Beispiel:
Eine KGS möchte nicht nach Schulformen sondern nach Schuljahrgängen gegliedert sein
4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
Zu 4:
Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1 NSchG):
Schulen können eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbaren, um Planung und Durchführung des Unterrichtes abzustimmen; z.B. können Oberstufen benachbarter Gymnasien zusammenarbeiten, um ein umfangreicheres Kursangebot für die Oberstufe machen zu können, d.h. dass ein Kursfach zweier Schulen nur an einer Schule unterrichtet wird.
5. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
Zu 5:
Entscheidung über die Führung einer Eingangsstufe in der Grundschule, d.h. Schulen können selbst entscheiden, ob sie den 1. und 2. Schuljahrgang als pädagogische Einheit (eine Klasse) führen, die von einzelnen Schülerinnen und Schülern auch in drei Schuljahren durchlaufen werden kann.
6. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
Zu 6:
Bei der Besetzung einer Schulleiterstelle, Stellvertreterstelle und anderen Beförderungsstellen
7. die Abgabe der Stellungnahme zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
Zu 7:
Wenn die Schulbehörde bei der Besetzung der Schulleiter- bzw. Stellvertreterstelle den Vorschlägen von Schule (Schulvorstand) und Schulträger nicht entsprechen will oder keinen Vorschlag erhalten hat, setzt sich die Schulbehörde mit der Schule und dem Schulträger ins Benehmen. Für diese Benehmensherstellung hat ebenfalls der Schulvorstand die Entscheidungsbefugnis.
8. die Ausgestaltung der Stundentafel,
Zu 8:
Die fachlichen Schwerpunkte einer Schule (Ausgestaltung der Stundentafel) z.B. im
Sinnvolle Vorgehensweise:
Achtung: Die Schwerpunktsetzung kann auch Bestandteil des Schulprogramms sein.
9. Schulpartnerschaften,
Zu 9:
Schulpartnerschaften z.B. zur Förderung der Mehrsprachlichkeit oder politischer Bildung (z.B. Europaschule)
10. die von der Schule bei der Namensgebung zutreffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
Zu 10:
Für die Namensgebung einer Schule ist der Schulträger verantwortlich (§ 107 NSchG), aber
Der Schulträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der Schule.
11. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
Zu 11:
Der Schulvorstand kann darüber entscheiden, ob und wenn ja welche Anträge über Schulversuche gestellt werden.
Empfohlenes Verfahren:
Schulversuch bei neuen pädagogischen oder organisatorischen Konzepten z.B. ProReKo, Personalkostenbudgetierung, Eigenverantwortliche Schule in Bildungsregionen (Bertelsmann-Stiftung)
12. Grundsätze für
Zu 12:
In 4 Bereichen entscheidet der Schulvorstand über Grundsätze:
Über die Folgerungen und Verbesserungsmaßnahmen aufgrund interner und externer Evaluationsverfahren entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung der Schule.
13. Vorschlag für ein Schulprogramm und für eine Schulordnung.
Zu 13:
Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für ein Schulprogramm und eine Schulordnung.
Die Gesamtkonferenz entscheidet unter Einbindung ggf. der Fachkonferenzen auf der Grundlage des Vorschlages des Schulvorstandes über Schulprogramm und Schulordnung.
Wenn die Gesamtkonferenz bei ihrer Entscheidung von den Vorschlägen des Schulvorstandes abweichen will, so muss sie sich mit dem Schulvorstand ins Benehmen setzen, d.h. sie muss sich ernsthaft bemühen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, trifft aber letztendlich die Entscheidung ohne Schulvorstand.